Neuigkeiten: Gemeinde Neckartenzlingen


Zum Inhalt springen (Enter drücken),
Zum Kontakt,
Suchfeld fokusieren,
Zur Inhaltsübersicht,
,

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Altdorf
Altenriet
Bempflingen
Kleinbettlingen
Neckartailfingen
Schlaitdorf
Neckartenzlingen
printlink
Neuigkeiten

Hauptbereich

Öffentliche Bekanntmachung

icon.crdate25.10.2023

20. Änderung (Altdorf) des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen

20. Änderung (Altdorf) des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen

Neuausweisung bzw. Umwandlung Gemeinbedarfsfläche „Schule“ in Altdorf
 

Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen am 24.05.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 20. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen mit Entscheidung Az.-Nr. 411-612.11:00011099#003 vom 13.10.2023 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.

 

Das Plangebiet der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt auf Gemarkung Altdorf, am nordöstlichen Ortsrand von Altdorf, im Bereich der Schule und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden: durch die Flurstücke Nr. 484, 485 und 486 im Gewann Käppelesäcker, die teilweise in den Planbereich einbezogen sind,
  • im Osten: durch das Flurstück Nr. 487 und 489 im Gewann Käppelesäcker, die bebauten Grundstücke Stuttgarter Straße 37 und 39 und die Stuttgarter Straße,
  • im Süden: durch die Neckartenzlinger Straße,
  • im Westen: durch das Flurstück Nr. 483/1 im Gewann Käppelesäcker und das Grundstück Neckartenzlinger Straße 8.
 

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 20. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 30.03.2022/06.10.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

 

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung bei der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus in Neckartenzlingen, Planstraße 2, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).

 

Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen (www.gvv-neckartenzlingen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis eines Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.

 

Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
  2. die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  

Neckartenzlingen,

gez.

Melanie Braun

Vorsitzende des Gemeindeverwaltungsverbandes